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Letzte Aktualisierung: 16. Juni 2023

Gesetz

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

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Dr. Lisa Hartmann
Dr. Lisa Hartmann
Gesellschaftspolitik, Vereinbarkeit Familien und Beruf, Kirchen, Ehrenamt, Inklusion, Mitarbeitergesundheit
Telefon +49 (0)89-55178-382

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz wird insbesondere die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für die Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren trotz Beschäftigungspflicht keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.

Die entsprechende Regelung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft, die erhöhte Ausgleichsabgabe wird damit erstmals im Jahr 2025 fällig. Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens fünf Prozent (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Andernfalls ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu leisten. Sie gilt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Durch das neue Gesetz werden diese Sätze angepasst, die wir für Sie zusammengefasst haben.

Die Höhe der Ausgleichsgabe beträgt künftig (Bezugsrahmen ist jeweils die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote):

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von drei bis weniger als fünf Prozent der Pflichtquote,
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von zwei bis weniger als drei Prozent der Pflichtquote,
  • 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • Neu ist insbesondere die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die laut Anzeigeverfahren gar keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen: Sie beträgt künftig 720 Euro.

Ausnahmen für kleinere Arbeitgeber

Für Arbeitgeber mit weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten die folgenden Sätze:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
  • 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Für Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ist die Ausgleichsabgabe folgendermaßen zu leisten:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
  • 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden wir Ihnen Informationen zur Umsetzung bereitstellen.

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