Die EU-Kommission hat am 09. März 2023 einen „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen (Temporary Crisis and Transition Framework - TCTF)“ angenommen. Dieser ist zentraler Bestandteil des „Industrieplans für den Grünen Deal“, den die EU-Kommission Anfang Februar 2023 vorgelegt hat. Mit dem TCTF wird der bereits im Frühjahr 2022 beschlossene beihilferechtliche "Befristete Krisenrahmen (Temporary Crisis Framework)" ergänzt. Die Erweiterung des Beihilferahmens soll die Förderbedingungen für Investitionen in Transformationstechnologien verbessern.
Vereinfachung für Energiewende und Dekarbonisierung
Im Einzelnen sind Vereinfachungen bei den Beihilfen für den Ausbau von erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung (Kapitel 2.5) sowie bei den Beihilfen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse (Kapitel 2.6) vorgesehen. Beispielsweise werden nun auch Dekarbonisierungsmaßnahmen unterstützt, die auf der Nutzung von aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen basieren. Zudem sind höhere Beihilfehöchstintensitäten vorgesehen.
Ferner sollen Beihilfen für Investitionen in Sektoren gewährt werden können, die für die grüne Transformation von Relevanz sind (Kapitel 2.8). Als förderfähige Sektoren werden eingestuft:
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die Herstellung von Batterien, Solarpanelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, die Herstellung der Ausrüstung für die CO2-Abscheidung, Nutzung und Speicherung
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die Herstellung von Schlüsselkomponenten für die Herstellung der genannten Produkte
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die Herstellung oder Rückgewinnung der kritischen Rohstoffe, die für die Herstellung der Produkte und Komponenten benötigt werden
Höhere Beihilfe für strukturschwache Regionen
Die maximale Höhe der Beihilfe soll sich an der Größe des Unternehmens, an dessen Standort sowie an der Art der Beihilfe (z. B. direkter Zuschuss oder Steuervorteil, Darlehen, Garantie) bemessen. Grundsätzlich sollen für Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in sogenannten „benachteiligten“ Regionen (disadvantaged areas) höhere Beihilfen gewährt werden können. Als benachteiligte Regionen werden strukturschwache Regionen eingestuft, die nach Artikel 107 Abs. 3 Buchstabe a oder c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als C- oder A-Fördergebiete ausgewiesen sind. Die Gebiete sind in den jeweiligen Fördergebietskarten der EU-Mitgliedsstaaten gelistet. In Bayern zählen z. B. der Landkreis Hof und die Kreisfreie Stadt Hof (ohne Münsterviertel) sowie Teile des Landkreises Tirschenreuth und Wunsiedel im Fichtelgebirge zu den C-Fördergebieten.
In Ausnahmefällen sollen Unternehmen noch höhere Beihilfebeträge gewährt werden können, die sich an vergleichbaren Beihilfen in Drittstaaten bemessen. Hierfür ist eine Einzelanmeldung bei der EU-Kommission erforderlich. Zudem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. Tätigung der Investition in einem Fördergebiet und Einsatz der mit Blick auf Umweltemissionen fortschrittlichsten am Markt verfügbaren Produktionstechnologie).
Die neuen bzw. geänderten Beihilfen sind bis Ende 2025 befristet.