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Themen und Services/Energie + Klima/Energie

Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2023

Information

Verordnungen für Energieeinsparung beschlossen

Um den Eintritt einer Notfallsituation aufgrund der reduzierten Gasliefermengen zu vermeiden, hat das Kabinett Ende August 2022 zwei Verordnungen mit Vorgaben zur Energieeinsparung beschlossen. Insgesamt sollen sie eine jährliche Verringerung des deutschen Gasverbrauchs um zwei Prozent und zusätzliche Einsparungen im Strombereich bewirken. Eine der beiden Verordnungen wurde nun verlängert.

Verordnung für kurzfristige Maßnahmen

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich während der Heizperiode im Winter 2022/2023. Sie ist am 01. September 2022 in Kraft getreten und sollte ursprünglich bis zum 28. Februar 2023 gelten. Am 11. Januar 2023 hat das Kabinett eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung bis zum 15. April 2023 beschlossen. Der Bundesrat hat dieser am 10. Februar 2023 zugestimmt.

Neben Vorgaben für Privathaushalte und öffentliche Gebäude enthält die Verordnung auch folgende Vorgaben für Unternehmen:

  • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden
  • Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystem in Geschäftsräumen des Einzelhandels
  • Verbot des Betriebs beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Ausgenommen sind Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen oder die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind.
  • Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten

Für Arbeitsräume in Nichtwohngebäuden sollen folgende Mindesttemperaturen gelten:

1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 °C
4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C und
5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.

Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Arbeitgebern ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden gelten diese Werte jeweils als Höchsttemperatur.

Verordnung für mittelfristige Maßnahmen

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV trat zum 01. Oktober 2022 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft und adressiert Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.

1. Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen:

  • Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung
  • Pflicht zum hydraulischen Abgleich in öffentlichen Gebäuden und in Privathäusern

2. Vorgabe zur Energieeinsparung in der Wirtschaft

Unternehmen werden verpflichtet, alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen unverzüglich – spätestens innerhalb von 18 Monaten – umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) identifiziert wurden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, bei einer Begrenzung auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Umsetzung solcher Energieeffizienzmaßnahmen sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden innerhalb der letzten drei Jahre.

Die Verpflichtung gilt ferner nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImschG, sofern für diese speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen. Damit sollen etwaige Doppelanforderungen vermieden werden.

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