Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen oder Sie laden sich das PDF mit allen FAQs herunter
Asylbewerber sind Menschen, die in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung (Asyl) bzw. internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiären Schutz nach EU-Recht suchen. Ihnen wird innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder dessen Außenstelle eine schriftliche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn sie nicht schon einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen. Die Aufenthaltsgestattung berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die erforderliche Erlaubnis wird ihnen auf Antrag von der Ausländerbehörde erteilt. Dazu wird ein entsprechender Hinweis in die Aufenthaltsgestattung aufgenommen.
Da der Termin zur Anhörung beim BAMF regelmäßig mit einer Wartezeit verbunden ist, erhalten geflüchtete Menschen unverzüglich, nachdem sie z. B. bei der Bundespolizei um Asyl nachgesucht haben und erkennungsdienstlich behandelt worden sind, einen Ankunftsnachweis, § 63a AsylG.
Werden Asylbewerber im Zuge des Asylverfahrens als Flüchtlinge anerkannt, § 3 AsylG, und erhalten sie ggf. zusätzlich den Status der Asylberechtigung, Art. 16a GG, so wird ihnen von der Ausländerbehörde für drei Jahre nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine Niederlassungserlaubnis als unbefristeten und unbeschränkten deutschen Aufenthaltstitel können sie grundsätzlich nach fünf Jahren erhalten, § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Bei besonderer Integrationsleitung, insbesondere im Sinne eines Beherrschens der deutschen Sprache, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden, § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
Wird Asylbewerbern nach § 4 AsylG subsidiärer Schutz zuerkannt, so wird ihnen für ein Jahr nach § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; hier ist eine Verlängerung für jeweils zwei weitere Jahre möglich. Eine Niederlassungserlaubnis kann nach den allgemeinen Vorschriften des § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt werden.
Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Menschen mit subsidiärem Schutz dürfen generell jede Art von Beschäftigung aufnehmen, § 25 Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Geduldete sind Menschen, denen kein Schutz zuerkannt und deren Antrag abgelehnt wurde. Entsprechend der an sie gerichteten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung müssten sie entweder ausreisen oder würden zwangsweise abgeschoben. Wenn einer Abschiebung aber tatsächliche Gründe entgegenstehen, z. B. weil die Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, unklar ist, in welches Land abgeschoben werden müsste und kein Land sie aufnehmen möchte, so ergeht eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), § 60a AufenthG. Über die Duldung wird ein Bescheid erlassen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Die Duldung berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die erforderliche Erlaubnis wird ihnen auf Antrag von der Ausländerbehörde erteilt. Dazu wird ein entsprechender Hinweis in die Duldung aufgenommen.
Menschen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, wurden im Asylverfahren regelmäßig negativ verbeschieden, dürfen aber nicht abgeschoben werden, weil z. B. in ihrem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ihnen soll nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und es gibt anders als bei Asylbewerbern oder Geduldeten keine Sondervorschriften, die eine Erwerbstätigkeit begünstigen.
Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a AsylG
Ja, es ist immer die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Erlaubnis wird in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen und bezieht sich grundsätzlich auf eine konkret zu besetzende Stelle eines Unternehmens.
Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wird vom Asylbewerber generell bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Bei einer vollumfänglichen Prüfung wird dann behördenintern die Bundesagentur für Arbeit (BA) / Arbeitsmarktzulassungsteam sowie von dort der regionale Arbeitgeber-Service eingeschaltet. Sodann wird von der BA die Zustimmung zur Beschäftigung an die Ausländerbehörde übermittelt. Bei einer beschränkten Prüfung
– entfällt entweder die Beteiligung der BA vollständig oder
– die Prüfung wird beim regionalen Arbeitgeber-Service auf die Beschäftigungsbedingungen der konkret angestrebten Stelle beschränkt.
Die Erlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen sein. Die Erlaubnis bezieht sich grundsätzlich auf eine konkret zu besetzende Stelle eines Unternehmens.
Nein, für die Dauer der Pflicht, zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben, § 61 Abs. 1 AsylG. Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die BA zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag und bei Ablehnung bis zu ihrer Ausreise / Abschiebung in der Aufnahmeeinrichtung wohnen (§ 47 Abs. 1a AsylG); eine Beschäftigung ist deshalb nicht möglich.
Für Asylbewerber aus diesen Staaten, die ihren Asylantrag bis zum 31. August 2015 gestellt haben, gelten die nachfolgenden Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten. Für Asylbewerber aus diesen Staaten, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben regelt § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, dass einem Ausländer während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf.
Nein, die räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die sogenannte Residenzpflicht, kann bei einem Asylbewerber, der nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung leben muss, entsprechend erweitert werden. Dies gilt insbesondere bei Aufnahme einer erlaubten Beschäftigung oder bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung, § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG.
Für Geduldete ist die räumliche Beschränkung wegen des faktisch längeren Aufenthalts (mindestens drei Monate ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet) regelmäßig erloschen, § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 1b AufenthG.
Ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nach dem 31. Dezember 2015 anerkannt worden ist, muss grundsätzlich für drei Jahre in dem Bundesland wohnen, dem er zur Durchführung seines Verfahrens zugewiesen wurde, § 12a Abs. 1 Satz 1 und Absatz 7 AufenthG. Eine Übergangsregelung besteht nach § 104 Abs. 14 AufenthG.
Eine Ausnahme hiervon besteht u. a. dann, wenn er, sein Ehe- oder Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind
Unternehmen, die im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigen, müssen nach § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 AufenthG
Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zu inländischen Beschäftigten in vergleichbaren Vertragsverhältnissen. Ausländer dürfen nicht zu schlechteren Beschäftigungsbedingungen eingesetzt werden als vergleichbare inländische Beschäftigte. Im Übrigen gelten das MiLoG und die ausländerrechtlichen Entgeltuntergrenzen bei Beschäftigungsmöglichkeiten nach den Voraussetzungen der Blauen Karte EU.
Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zu inländischen Beschäftigten in vergleichbaren Vertragsverhältnissen.
Ausländer dürfen nicht zu schlechteren Beschäftigungsbedingungen eingesetzt werden als vergleichbare inländische Beschäftigte. Im Übrigen gelten das MiLoG und die ausländerrechtlichen Entgeltuntergrenzen bei Beschäftigungsmöglichkeiten nach den Voraussetzungen der Blauen Karte EU.
Bei der Beschäftigung in entgeltgeringfügigen Minijobs (bis 450,00 Euro im Monat) ergeben sich Besonderheiten. Diese Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer weitgehend sozialversicherungsfrei gestellt. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale, die bei gesetzlich Krankenversicherten auch einen Beitrag zur Krankenversicherung umfassen. Dieser Beitrag begründet jedoch weder die Mitgliedschaft in einer, noch Leistungsansprüche gegen eine Krankenkasse. In vielen Fällen sind Minijobber aus einer Erstbeschäftigung, als Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, als Studenten, als Rentner oder als Familienmitglied gesetzlich krankenversichert. Da Asylbewerber und Geduldete in Deutschland zunächst nicht gesetzlich krankenversichert sind (vgl. § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz), entfällt bei ihnen die Zahlung des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für diesen Zeitraum. Hier sollte bei der Einzugsstelle Rücksprache genommen werden.
Ja, die Erlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums, das nicht dem Mindestlohngesetz unterliegt, wird alleine durch die Ausländerbehörde erteilt, § 32 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BeschV. Diese Erlaubnis bedarf keiner Zustimmung der BA. Unter die Vorschrift fallen
Sogenannte Probebeschäftigungen, bei denen Asylbewerber vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben sollen, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob sie sich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen, fallen nicht unter den Praktikumsbegriff. Diese Beschäftigungen bedürfen generell der Zustimmung durch die BA.
Ja, die Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf wird alleine durch die Ausländerbehörde erteilt, § 32 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BeschV. Diese Erlaubnis bedarf keiner Zustimmung der BA.
Bei der dualen Ausbildung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Personen mit einer Duldung gelten zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Vorschriften die allgemeinen Vorgaben, wie beispielsweise die Registrierung des Berufsausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Stelle (IHK oder HWK) sowie die Anmeldung des Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule. Unternehmen, die zum ersten Mal ausbilden, erhalten alle notwendigen Informationen bei der zuständigen Stelle.
Für die Dauer des Asylverfahrens wird die Teilnahmemöglichkeit an der Ausbildung über eine Erlaubnis der Ausländerbehörde in der Aufenthaltsgestattung abgesichert. Wird der Asylantrag negativ verbeschieden, gilt: Duldungen werden unter weiteren Voraussetzungen grundsätzlich für die Dauer einer Berufsausbildung erteilt, § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5 AufenthG. Im Anschluss daran wird im Rahmen einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, § 18a Abs. 1a AufenthG.
Für die Dauer des Asylverfahrens bedürfte es beim Übergang von der Ausbildung in die ausbildungsadäquate Anschlussbeschäftigung einer neuen Erlaubnis der Ausländerbehörde, zu der die BA zustimmen müsste; die Zustimmung würde ohne Vorrangprüfung erteilt, § 32 Abs. 5 BeschV. Allerdings dürfte bis zum Abschluss einer Ausbildung das Asylverfahren generell abgeschlossen sein. Einem Geduldeten wird nach § 18a Abs. 1a AufenthG für eine ausbildungsadäquate Anschlussbeschäftigung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, soweit eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorausgegangen war. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach zweijähriger ausbildungsadäquater Beschäftigung zur Ausübung jeder Beschäftigung, § 18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden und unter den Voraussetzungen des § 9 AufenthG nach fünf Jahren zu einer Niederlassungserlaubnis erstarken.
Ja, die Erlaubnis zur Aufnahme einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf wird durch die Ausländerbehörde mit Zustimmung der BA z. B. bei einem sogenannten Mangelberuf erteilt, § 32 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BeschV. Eine Vorrangprüfung findet nicht statt. Mangelberufe finden sich z. B. in technischen Berufsfeldern sowie in Gesundheits- und Pflegeberufen. Die Liste ist auf der Internetseite der Bundesagentur abrufbar (Suchbegriff Positivliste).
Ja, die Erlaubnis zur Aufnahme einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung eines Hochschulabsolventen wird z. B. alleine durch die Ausländerbehörde erteilt, wenn er ein Bruttojahresgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält (2016: 49.600,00 Euro), § 32 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2a BeschV. Bei einem ausländischen Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (z. B. Ingenieure oder Ärzte) und einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 38.688,00 Euro) ist zwar die Zustimmung der BA erforderlich, es entfällt aber die Vorrangprüfung, § 32 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BeschV.
Für die Dauer des Asylverfahrens wird die Beschäftigung über eine Erlaubnis der Ausländerbehörde in der Aufenthaltsgestattung abgesichert. Wird der Asylantrag negativ verbeschieden, so kann einem Geduldeten nach § 18a AufenthG mit Zustimmung der BA eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifikationsadäquaten Beschäftigung erteilt werden, wenn er im Bundesgebiet u. a. ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Die Zustimmung der BA ergeht ohne Vorrangprüfung, § 18a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach zweijähriger ausbildungsadäquater Beschäftigung zur Ausübung jeder Beschäftigung, § 18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden und unter den Voraussetzungen des § 9 AufenthG nach fünf Jahren zu einer Niederlassungserlaubnis erstarken.
Nein, solange keine ausreichende Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme für einen abgelehnten Asylbewerber bei Abschiebungsverbot vorliegen, ist eine Beschäftigung verboten.
Vergleichen Sie dazu grundsätzlich die Möglichkeiten bei Asylbewerbern. Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten darf künftig allerdings die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr erlaubt werden, wenn sie ihren – inzwischen abgelehnten – Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt hatten, § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Soweit Beschäftigungen durch die BeschV zustimmungsfrei gestellt sind, ist eine Tätigkeit auch im Rahmen von Zeitarbeit möglich. Dies trifft z. B. Fälle bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU bei einem Bruttojahresgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 49.600,00 Euro). Insoweit entscheidet die Ausländerbehörde allein.
Möglich sind nach § 32 Abs. 3 und 5 mit Abs. 4 BeschV zudem Beschäftigungen unter Zustimmung der BA – jedoch ohne Vorrangprüfung –
Relevante Förderinstrumente sind insbesondere ausbildungsbegleitende Hilfen (abH und abH plus), die Einstiegsqualifizierung (EQ und EQ plus), berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Instrumente der Berufsausbildungsbeihilfe und die assistierte Ausbildung (AsA). Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags empfehlen wir für mögliche Fördermaßnahmen nach dem SGB III Kontakt zum regionalen Arbeitgeber- Service aufzunehmen. Die Fördermöglichkeiten bzw. eventuell auftretende Wartezeiten für die Zielgruppe sind abhängig vom Aufenthaltsstatus des Bewerbers. Seit dem Inkrafttreten des bundesweiten Integrationsgesetzes gelten folgende Regelungen:
Das Online-Portal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich regional über verfügbare Bildungsangebote für Flüchtlinge zu informieren, insbesondere auch zur grundlegenden und berufsbezogenen Sprachförderung. In KURSNET werden flächendeckend auch die Angebote für Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Kurse zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung veröffentlicht. Außerdem sind dort u. a. auch Qualifizierungsangebote zu finden, die zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse notwendig sind. In der Regel sind bei den Bildungsangeboten jeweils die Kapazitäten und die noch freien Plätze hinterlegt.
Über http://kursnet-finden.arbeitsagentur.de > Für Unternehmen > Migrationshintergrund gelangen Sie zur Suche nach Bildungsangeboten, insbesondere zur berufsbegleitenden und berufsbezogenen Sprachförderung.
Einen spezifischen und zielgruppenorientierten Zuschuss für die Beschäftigung von Flüchtlingen für den Arbeitgeber gibt es nicht.
Seitens der Agentur für Arbeit kommt hierfür ggf. der allgemeine Eingliederungszuschuss gem. §§ 88, 89 SGB III in Betracht. Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist eine finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern, die Mitarbeiter einstellen, deren Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwert ist und die noch nicht über die gewünschten beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Die Höhe und Dauer des EGZ hängt von den individuellen Voraussetzungen des Teilnehmers ab und liegt im Ermessen der Behörde. Die Förderdauer kann bis zu 12 Monate und bis zu 50 Prozent des vereinbarten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird zusätzlich pauschal mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts unterstützt. Die Arbeitserlaubnis muss von der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde erteilt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt außerdem die Weiterbildung von Beschäftigten mit dem Programm „Weiterbildung für Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer“ (WeGebAU nach §§ 81 ff. SGB III). Arbeitgeber können im Rahmen des Programms für die berufliche Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn
Der Arbeitsentgeltzuschuss kann bis zur Höhe der durch die Weiterbildung bedingt ausgefallenen Arbeitszeit erbracht werden.
Weitere Informationen zu den beiden Förderinstrumenten erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der jeweiligen Agentur für Arbeit oder bei den IdA-Navigatoren.
Jede Agentur für Arbeit verfügt über einen Arbeitgeber-Service, deren Mitarbeiter Ansprechpartner für Unternehmen und Arbeitgeber sind. Die Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service beraten bei allen Fragen um die Beschäftigung und Fördermöglichkeiten seitens der Agentur. Die Kontaktdaten des Arbeitgeber-Service sind auf den Homepages der jeweiligen Agentur für Arbeit hinterlegt.
Gemeinsam mit der bayerischen Staatsregierung, der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit, den Kammerorganisationen und der vbw haben die bayerischen Metall- und Elektroarbeitgeber bayme vbm ein umfangreiches Maßnahmenpaket ins Leben gerufen, das einen Beitrag leisten soll, Asylbewerber und Gleichgestellte in Ausbildung und Arbeit zu integrieren und Unternehmen dabei zu unterstützen. Die Maßnahmen setzen dabei gleichermaßen in den Bereichen Berufsorientierung, Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung sowie der Integration in den Arbeitsmarkt an. Elementarer Bestandteil ist über alle Maßnahmen hinweg der Spracherwerb. Denn ohne Spracherwerb ist es unmöglich, auf dem Arbeitsmarkt in Bayern und Deutschland Fuß zu fassen.
Bei Fragen rund um die IdA-Projekte („Integration durch Arbeit“) und die gesamte Initiative wenden Sie sich an Sarah Schmoll (Tel.: 089-551 78-218, E-Mail: sarah.schmoll@vbw-bayern.de).
Über das IdA ServicePortal können sich Unternehmen umfassend über Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete informieren. Die Website ist unter folgendem Link erreichbar: www.integration-durch-arbeit.de. Dort sind auch Ansprechpartner der jeweiligen Geschäftsstellen aufgeführt, die für die Rechtsberatung von Unternehmen zur Integration von Asylbewerbern und Geflüchteten zuständig sind. Neben dem Onlineportal steht Unternehmen außerdem eine telefonische Beratung zur Verfügung. Bei Fragen rund um die Beschäftigung von Asylbewerbern wenden Sie sich an Jutta Feigl (Tel.: +49 941 40207-52, E-Mail: jutta.feigl@fks-plus.de).
Ab Januar 2022 wird die IdA Projektkoordinatorin das Projektteam der Taskforce Fachkräftesicherung+ verstärken und als Ansprechpartner für Unternehmen bei allen Fragen zum Thema Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit zur Verfügung stehen. Die Ansprechpartnerin Jutta Feigl ist unter der Tel.: +49 941 40207-52 oder der E-Mail-Adresse jutta.feigl@fks-plus.de erreichbar. Für weitere Informationen besuchen Sie die Website www.fks-plus.de.
Der IdA KoJack ist ein Online-Verfahren in deutscher und englischer Sprache und prüft, welche beruflichen Basiskompetenzen junge Flüchtlinge mitbringen. Der Test ist zur Selbsteinschätzung angelegt und kann berufliche Basiskompetenzen aus verschiedenen berufsrelevanten Kompetenzbereichen erfassen. In Kombination mit dem KoJack-Talent können darüber hinaus berufsrelevante überfachliche Kompetenzen mit den Anforderungen von Berufen verglichen werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Online-Tool. Das Projekt wird gemeinsam mit dem bbw – Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft e. V. umgesetzt. Der IdA KoJack Englisch kann seit November 2015 genutzt werden und steht unter www.kojack.de zur Verfügung. Direkte Ansprechpartnerin beim bbw ist Veronika Hüttner (Telefon: 09519-682 59-20, E-Mail: huettner.veronika@zentrale.bfz.de.)
Unternehmen können seit März 2016 unter www.sprungbrett-intowork.de Praktikumsplätze speziell für berufsschulpflichtige Geflüchtete und Asylbewerber mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit einstellen. Geflüchtete können ihrerseits auf der Plattform gezielt nach Praktika suchen. Darüber hinaus werden regelmäßig Praktikumswochen in einem hop-on-hop-off Format organisiert, bei denen die Geflüchteten innerhalb einer Woche in fünf verschiedene Unternehmen hereinschnuppern können. Das Projekt wurde 2019 durch die Virtual Reality Work Experience ergänzt, die ein neues, innovatives Tool für die Berufsorientierung von Geflüchteten und Zugewanderten darstellt. Mit Hilfe einer VR-Brille können die Jugendlichen in einem „virtuellem Praktikum“ ihre Fähigkeiten und Stärken testen. Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bildunginbayern.de/weiterfuehrende-schule/sprungbrett-into-work.html
Seit November 2015 gibt es den M+E Berufseignungstest für Unternehmen in englischer Sprache. Damit steht ein weiteres Tool zur Verfügung, um das Recruiting und die direkte Auswahl von Migranten mit eingeschränkten Deutschkenntnissen für eine M+E Berufsausbildung zu optimieren. Ansprechpartnerin für dieses Projekt ist Sabine Broda (Telefon: 089-551 78-325, E-Mail: sabine.broda@vbw-bayern.de).
Soweit der konkrete Einzelarbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nicht besondere Regelungen für Einsätze als ehrenamtlicher Helfer vorsehen, haben Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe keinen allgemeinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflicht.
Hier bedarf es einer vorherigen einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer bestehenden Arbeitszeitregelung. Bei Regelungen, die über einen Einzelfall hinausgehen, ist ein etwa bestehender Betriebsrat zu beteiligen.
Etwas anderes gilt bei Einsätzen, die nicht im rein zivilgesellschaftlichen Umfeld stattfinden, sondern über Einsätze der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Rettungsdienste. So sieht Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz vor, dass Arbeitnehmer während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz verweist in Art. 7b für Einsätze von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen zur Katastrophenabwehr auf das Bayerische Feuerwehrgesetz. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz sieht in Art. 33a Abs. 1 vor, dass Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Arbeitsleistung frei gestellt werden. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
Soweit der konkrete Einzelarbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nicht besondere Regelungen für Einsätze als ehrenamtlicher Helfer vorsehen, haben Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe keinen allgemeinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung.
Hier bedarf es einer vorherigen einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Regelungen, die über einen Einzelfall hinausgehen, ist ein etwa bestehender Betriebsrat zu beteiligen. Etwas anderes gilt bei Einsätzen, die nicht im rein zivilgesellschaftlichen Umfeld stattfinden, sondern über Einsätze der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Rettungsdienste. So sieht Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz vor, dass der Arbeitgeber für Zeiten der gesetzlichen Freistellungsverpflichtung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen hat, so wie es ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt worden wäre. Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz verweist in Art. 7b für Einsätze von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen zur Katastrophenabwehr auf das Bayerische Feuerwehrgesetz. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz sieht in Art. 33a Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber für Zeiten der gesetzlichen Freistellungsverpflichtung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen hat, so wie es ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt worden wäre.
Bei privatrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüchen der Arbeitnehmer (Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) bestehen für den Arbeitgeber grundsätzlich keine Erstattungsansprüche gegenüber Dritten.
Das Bayerische Feuerwehrgesetz sieht in Art. 10 zwei Arten der Erstattung für den privaten Arbeitgeber gegenüber der Gemeinde vor. Einmal ist auf Antrag das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, das er gemäß seiner gesetzlichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung leistet. Zum anderen ist das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist. Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz verweist in Art. 7b für Einsätze von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen zur Katastrophenabwehr auf das Bayerische Feuerwehrgesetz mit der Maßgabe, dass sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die freiwillige Hilfsorganisation richten.
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz sieht in Art. 33a Abs. 5 wiederum zwei Arten der Erstattung für den privaten Arbeitgeber gegenüber dem Durchführenden des Rettungsdienstes vor. Einmal ist auf Antrag das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, das er gemäß seiner gesetzlichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung leistet. Zum anderen ist das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er einem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen ehrenamtlichen Einsatz im Rettungsdienst zurückzuführen ist. Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist der Durchführende des Rettungsdienstes zur Erstattung nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Nach § 44 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ist die Erstattung des Arbeitsentgelts allerdings auf die Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder begrenzt. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sind anteilig darüber hinaus zu erstatten.
Soweit sich ehrenamtliche Helfer von ihrem Arbeitgeber einvernehmlich für Tätigkeiten in der Flüchtlingshilfe freistellen lassen und dadurch Verdiensteinbußen erleiden, steht ihnen kein allgemeiner Entschädigungsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen zu.
Eine Verdienstausfallentschädigung kann in Bayern gegenüber der zuständigen Bezirksregierung nur unter folgenden engen Voraussetzungen geltend gemacht werden:
Die Verdienstausfallentschädigung ist auf die Höhe eines Grundgehalts der Entgeltgruppe 15, Stufe 4 des TVöD-K (ab Januar 2013: 29,87 Euro pro Stunde) sowie auf maximal acht Stunden täglich begrenzt.