Die Europäische Kommission hat am 12. Juli 2025 den Delegierten Rechtsakt "Quick-Fix" veröffentlicht. Im Fokus stehen Unternehmen der 1. Welle, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 gemäß der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) berichten müssen. Darunter fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Beschäftigten, die bereits der bisherigen Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterlagen.
Diese Unternehmen sollen entlastet werden, indem bestehende Übergangserleichterungen verlängert werden und einige EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten aus dem aktuellem „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) aufgehoben werden. Die Änderungen sollen für die Geschäftsjahre gelten, die jeweils ab dem 1. Januar 2025 und ab dem 1. Januar 2026 beginnen. In Deutschland ist ein Umsetzungsgesetz für die CSRD nicht in Kraft getreten. Unternehmen haben die ESRS bisher nicht verpflichtend anzuwenden, können sie aber freiwillig als Rahmenwerk für ihre Berichterstattung nutzen.
Geplante Anpassungen bei den sozialen Berichtsstandards
Für „Welle 1“-Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden wird die Option zur Auslassung aller Informationen zu den sozialen Standards S1 (eigene Belegschaft), S2 (Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette), S3 (betroffene Gemeinschaften) und S4 (Verbraucher und Endnutzer) auf die Geschäftsjahre 2025 und 2026 erweitert.
Für „Welle 1“-Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden besteht ein neues Wahlrecht, alle Informationen unter S2, S3 und S4 für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 nicht zu berichten. Die Möglichkeit, spezifische Informationen aus S1 auszulassen, wird ebenfalls auf die Geschäftsjahre 2025 und 2026 verlängert.
Unternehmen, die temporäre Ausnahmen für einen vollständigen thematischen Standard in Anspruch nehmen, müssen dennoch zusammengefasste Informationen gemäß ESRS 2, Paragraph 17 berichten, sofern sie das Thema als wesentlich einstufen.
Weiteres Vorgehen
Der Delegierte Rechtsakt liegt nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung vor. Nach Ablauf der zunächst zweimonatigen Einspruchsfrist, die um zwei weitere Monate verlängert werden kann, kann die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und die Vorschriften in Kraft treten. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gelten die Vorschriften danach unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Bewertung
Die Verlängerung und Ausweitung der Übergangserleichterungen sind wichtig, um die Unternehmen der ersten Welle zu entlasten. Die beabsichtigte Entlastung wird jedoch durch die Ausnahme gemäß ESRS 2, Paragraph 17, beeinträchtigt, da Unternehmen trotz der Übergangsvorschriften weiterhin zusammengefasste Informationen zu spezifischen Themen berichten müssten. Der Quick Fix muss zügig in Kraft treten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Darüber hinaus müssen die inhaltlichen Änderungen aus dem Omnibus-I-Paket rasch in Kraft treten, da diese ein deutlich höheres Entlastungspotenzial bieten.